1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der REIKA GmbH mit Unternehmern, Landwirten und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB betreffend den Verkauf von Futtermitteln, Getreide, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide, Kartoffeln, Brennmaterialen sowie sonstigen landhandelsüblichen Produkten. Für den Verkauf im Fernabsatz bzw. Online-Handel gelten jeweils besondere AGB, welche ergänzend auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen.
1.2 Die AGB REIKA werden vom Käufer mit der Bestellungsaufgabe, spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AGB REIKA Kenntnis zu nehmen.
1.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 4 Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die REIKA GmbH den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
1.4 Von den AGB REIKA abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auch sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn die REIKA GmbH den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5 Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Soweit mündliche oder fernmündliche Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Käufer nicht unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tagen widerspricht. Bei Verbrauchern gilt eine Frist von 14 Tagen, wobei die REIKA GmbH in diesem Fall auf die Folgen besonders hinzuweisen hat.
1.6 Ist der Kunde Kaufmann oder Landwirt so gelten ergänzend:
2.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die REIKA GmbH zur Lieferung von Waren mittlerer Art und Güte der handelsüblichen Beschaffenheit verpflichtet.
2.2 Die REIKA GmbH ist zu für den Käufer zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer – soweit Fristen zum Abruf nicht ausdrücklich vereinbart sind – innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Aufforderung der REIKA GmbH zur Vornahme des Abrufes, die entsprechende Lieferung abzurufen.
2.3 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist schriftlich vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert der REIKA GmbH spätestens 5 Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat (Versandverfügung). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig bei der REIKA GmbH ein, so kann die REIKA GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn sie dem Käufer eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfrist werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.
2.4 Mengen bei Aufträgen und Lieferabschlüssen gelten für die REIKA GmbH stets als Circamengen, außer es ist ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart. Bei Circamengen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Abschlussmengen vertragsgemäß. Bei anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sowie bei Getreide- und Ölsaaten ist eine Mehroder Minderleistung bis 5% der Abschlussmenge vertragsgemäß. Der zu zahlende Kaufpreis berechnet sich stets nach der tatsächlich gelieferten Menge.
2.5 Liefert die REIKA GmbH nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihr eine Nachfrist von mindestens 5 Werktagen zur Leistung zu setzen. Liefert die REIKA GmbH auch innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und – wenn die REIKA GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat – Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.6 Hat die REIKA GmbH trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.5. entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer nur dann, wenn die ausstehende Teilleistung für ihn nachweislich nutzlos ist. Die erfolgte Teilleistung ist jedoch zu bezahlen.
2.7 Bei Verkauf unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten übernimmt die REIKA GmbH nicht das Beschaffungsrisiko und es besteht keine Verpflichtung der REIKA GmbH zur Lieferung, wenn es ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern.
2.8 Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann die REIKA GmbH die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und nach vorheriger Ankündigung in einer ihr geeignet erscheinenden, handelsüblichen Art und Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Die gesetzlichen Ansprüche der REIKA GmbH bei Annahmeverzug bleiben davon unberührt.
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle, an der die Ware in das zur Beförderung dienende Fahrzeug gelangt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Frankolieferungen vereinbart sind, oder die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort zu liefern ist. Die REIKA GmbH haftet insoweit weder für den Zustand der Transportfahrzeuge noch für ein termingerechtes Eintreffen der Transportfahrzeuge am Bestimmungsort.
3.2 Wird frei Verladestelle des jeweiligen Lieferwerkes gehandelt, trägt der Käufer die Fracht- und die Transportgefahr.
3.3 Bei Verkäufen, die frachtfrei abgeschlossen werden, trägt die REIKA GmbH die Fracht- und der Käufer die Transportgefahr.
3.4 Bei Verkäufen frei oder franko eines Bestimmungsortes, trägt die REIKA GmbH die Fracht- und die Transportgefahr bis zu diesem Ort.
3.5 Die REIKA GmbH schließt auf schriftlichen Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab.
4.1 Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Angelieferte Paletten und Leihverpackungen sind vom Empfänger/Käufer unverzüglich nach Anlieferung zu entleeren und im einwandfreien/gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert an die REIKA GmbH zurückzusenden. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt werden oder anderweitig verwendet werden. Sollte innerhalb eines Monats nach Anlieferung die Paletten bzw. Leihverpackungen nicht bei der REIKA GmbH eingehen, ist diese berechtigt, von dem Käufer den Wert der Verpackungen zu fordern.
4.2 Verluste oder Beschädigungen beim Bahntransport sind vom Käufer bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt.
4.3 Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der REIKA GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
5.1 Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Die Lieferungen und Leistungen der REIKA GmbH erfolgen, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind, zu den an dem Tag der Lieferung markt- bzw. handelsüblichen Preisen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgeblich Faktoren z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, öffentlichen Lasten, Zölle, Abgaben oder unmittelbare und mittelbare Belastungen gehen diese zu Lasten des Käufers, es sei denn, dass ein endgültiger Preis schriftlich vereinbart worden ist.
6.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.
6.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit der Lieferung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrückliche Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur als erfüllungshalber geleistet; Diskontspesen, Wechselsteuer und Spesen gehen dabei stets zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
6.4 Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die REIKA GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird. (Zahlung erfüllungshalber). Entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
6.5 Bei Zahlung durch Lastschrift ist die REIKA GmbH 5 Kalendertage nach Zugang der Ware beim Käufer berechtigt, die Lastschrift auszuüben, ohne vorab nochmals den Käufer zu informieren (Verzicht auf Vorabinformation). Die Rechnung hat dem Käufer vorab zuzugehen. Die REIKA GmbH nimmt dabei Lastschrifteinzüge, sobald möglich, per SEPABasis-Lastschrift vor. Die Gläubiger-ID sowie die Mandatsreferenz wird die REIKA GmbH dem Käufer gesondert schriftlich bekanntgeben. Der Käufer ist verpflichtet bei Teilnahme am Lastschriftverfahren der REIKA GmbH unverzüglich schriftlich das Lastschriftmandat zu erteilen und bei seiner Bank unverzüglich nach Mitteilung der in Satz 4 genannten Nachricht eine Kopie des der REIKA GmbH erteilten Mandates zu hinterlegen. Sollte die Lastschrift rückgängig gemacht werden bzw. zurückgehen, hat der Käufer die Kosten zu tragen.
6.6 Die REIKA GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird in diesem Falle den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die REIKA GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.7 Alle aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen entstehenden gegenseitigen Forderungen werden von der REIKA GmbH in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmung der §§ 355 ff. HGB gelten. Für Geschäfte mit Landwirten gilt das Kontokorrent ebenfalls als vereinbart. Die aus dem Kontokorrentkonto sich ergebenden Forderungen sind mit dem gesetzlichen Zinssätzen zu verzinsen. Die vierteljährlichen Kontoauszüge der REIKA GmbH sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen und gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
6.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der REIKA GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der REIKA GmbH anerkannt ist.
6.9 Die REIKA GmbH ist berechtigt, Vorkasse ohne entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Kommt der Verkäufer dem Verlangen auf Vorkasse nicht nach, kann die REIKA GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die REIKA GmbH ist ebenfalls berechtigt, sämtliche Zahlungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Käufer sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderung erkennbar wird. Als Gefährdung gelten insbesondere Auskünfte einer Bank oder Auskunftei zu eingeschränkter oder nicht gegebener Kreditwürdigkeit des Käufers, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden sowie der Käufer seine Zahlung einstellt. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
6.10 Die Abtretung von Forderungen gegen die REIKA GmbH bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der REIKA GmbH.
7.1 Falls nach Abschluss eines Vertrages, dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- und Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert wird, hat die betroffene Partei das Recht, den Vertrag ganz oder dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.
7.2 Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand- /Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonates überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.
7.3 Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierüber unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
8.1 Ist der Käufer Kaufmann, hat er Mängel, die bei Lieferung und pflicht- und sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, der REIKA GmbH unverzüglich (spätestens innerhalb 3 Werktage) nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; bei verdeckten Mängeln gilt dies unverzüglich nach deren Bekanntwerden. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge bei der REIKA GmbH. Unterlässt der Käufer dies, stehen ihm keine Mangelansprüche gegen die REIKA GmbH zu, es sei denn, dass die REIKA GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.2 Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die genannten Fristen um jeweils 2 Werktage.
8.3 Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe und Bestandteile von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermittel betreffen, werden von der REIKA GmbH nur anerkannt, wenn die jeweiligen Untersuchungen von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchung – und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt wird und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigtem Probenehmer vollzogen wurde.
8.4 Die REIKA GmbH behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor Weiterverarbeitung und Weiterverkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
8.5 Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die REIKA GmbH bei Unternehmen und Landwirten ersatzweise mangelfreie Ware liefern.
8.6 Ist der Käufer Verbraucher so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die REIKA GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die von der REIKA GmbH gewählte Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer ist.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.8 Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigten Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung und Ersatzlieferung. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.
8.9 Ist der Käufer Unternehmer verjähren Gewährleistungsansprüche vom Zeitpunkt der Übergabe der Ware innerhalb eines Jahres. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe der Ware.
9.1 Die REIKA GmbH ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn die REIKA GmbH verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertrages unverzichtbar ist.
9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
10.1 Gegenüber Verbrauchern behält sich die REIKA GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der Verbraucher die Ware (Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
10.2 Bei Unternehmern bleibt die Ware bzw. Dokumente bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der REIKA GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der REIKA GmbH. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.
10.3 Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der REIKA GmbH verbleibenden Ware durch Unternehmer erfolgt für die REIKA GmbH als Herstellerin und in ihrem Auftrag, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der REIKA GmbH steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der REIKA GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware der REIKA GmbH erwirbt, überträgt er der REIKA GmbH mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbes und verwahrt die Ware für die REIKA GmbH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an die REIKA GmbH ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
10.4 Für den Fall, dass von einem Unternehmer die von der REIKA GmbH gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer der Landhandelsfirma hiermit seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für die REIKA GmbH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an die REIKA GmbH abgetreten.
10.5 Ist der Käufer Unternehmer, ist dieser zudem ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum der REIKA GmbH stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaige Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die REIKA GmbH ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der REIKA GmbH steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der REIKA GmbH nicht gehörenden Ware – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, die die REIKA GmbH dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
10.6 Der Käufer -sofern Unternehmer – ist bis zum Widerruf ermächtigt, die der REIKA GmbH zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die REIKA GmbH über. Der Käufer hat der REIKA GmbH ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewährleisten sowie auf Verlangen der REIKA GmbH die Waren als dessen Eigentum kenntlich zu machen und der REIKA GmbH alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der REIKA GmbH den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die REIKA GmbH ab und zwar in Höhe der ihm abgetreten Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die REIKA GmbH übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die REIKA GmbH.
10.7 Für Lieferungen der REIKA GmbH an Landwirte gelten die Ziffern 10.2. bis 10.6. entsprechend.
10.8 Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der REIKA GmbH stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.9 Solange das Eigentum der REIKA GmbH an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit der REIKA GmbH zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
10.10 Eine etwaige Übersicherung stellt die REIKA GmbH dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherung den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt.
10.11 Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware oder der durch Verarbeitung, Vermischung, Umbildung entstanden Ware. Der Kunde hat alle dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren umfassend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der REIKA GmbH nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutz- mitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
12.1 Der Sitz der REIKA GmbH ist für beide Teile Erfüllungsort (Ausnahme Ziffer 3.1), wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Die Rechtsbeziehung zwischen der REIKA GmbH und dem Käufer, der Unternehmer ist, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Zwickau.
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB REIKA.
Die REIKA GmbH nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Letzte Aktualisierung: 16.06.2025
Getreide und Leguminosen zur Lieferung an die REIKA GmbH Reinsdorfer Kraftfutterwerk unterliegen folgenden Kriterien:
Beschaffenheit: Gesunde, einwandfreie, trockene, nicht benetzte, schädlingsfreie (lebende Schädlinge, einschließlich Milben in jedem Stadium) Ware, handelsüblich, grundsätzlich gereinigt, weitgehend frei von Stäuben, frei von Reinigungsanteilen / Aspirationsrückständen.
Die Ware entspricht mindestens, so weit im Folgenden nicht anders spezifiziert, den geltenden europäischen und deutschen futtermittelrechtlichen Vorschriften und wurde nach guter landwirtschaftlicher Praxis erzeugt. Insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, der VO (EG) 178/2002 werden eingehalten. Die Lieferung nicht kennzeichnungspflichtiger Ware nach VO (EG) 1829/2003 und VO (EG) 1830/2003 gilt als zugesichert. Dies schließt auch eine verschleppungsfreie Lagerung und den Transport der Ware mit ein. Besteht die Absicht GVO-kennzeichnungspflichtige Ware zu liefern, ist dies dem Käufer bei Kontraktabschluss oder spätestens vor Freistellung der Ware schriftlich mitzuteilen.
Die “Maßnahmen für den hygienischen Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“ (Anlage 1) gelten als Bestandteil dieses Dokumentes, ihre Einhaltung gilt ebenfalls als zugesichert.
Angelieferte Partien müssen lückenlos, detailliert und zeitnah rückverfolgbar sein. Der Lieferant muss vor der Erfüllung der Lieferkontrakte eine Information über die Herkunft der Rohwaren abgeben (Herkunftsland).
Die Ware enthält keine verbotenen Stoffe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr.767/2009. Geltende Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe sowie Pflanzenschutzmittelrückstände gem. Richtlinie 2002/32/EG und Verordnung (EU) Nr.574/2011 sowie Verordnung (EG) Nr. 396/2005 inkl. der Anhänge I – IV in der
jeweils geltenden Fassung werden unterschritten.
Nach der Ernte zur Gesunderhaltung der Ware durchgeführte chemische Behandlungsmaßnahmen z.B. zum Vorratsschutz (auch bei Teilen einer Partie) müssen dem Käufer und dem Warenempfänger schriftlich mitgeteilt werden (inkl. der angewandten Dosis).
Wird das Getreide getrocknet, muss die Trocknung entsprechend den beschriebenen Bedingungen nach GMP+-, QS oder anderen anerkannten Standards erfolgen. Die Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel beschränkt die Verwertungsmöglichkeiten des Ernteproduktes und muss den Marktpartnern mitgeteilt werden.
Landwirtschaftliche Primärerzeuger und Verkäufer des gewerblichen Agrarhandels sichern zu, dass Sie entsprechend ihrer Tätigkeiten bei der für ihren Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde nach Futtermittel-Hygieneverordnung (VO (EG) Nr. 183/2005) registriert sind. Verkäufer des gewerblichen Agrarhandels unterliegen ferner einer geeigneten Zertifizierung.
Bei Verlust der Zertifizierung (Lieferberechtigung) ist der Abnehmer der Ware umgehend zu informieren.
| Qualitätsparameter | Weizen | Mais | Gerste | Hafer | Roggen | Triticale | Leguminosen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Hektolitergewicht [kg/hl] | 72 | 63 | 52 | 68 | 68 | ||
| Feuchtigkeit [%] | max. 15,0 | max. 15,0 | max. 15,0 | max. 15,0 | max. 15,0 | max. 15,0 | max. 15,0 |
| Besatz (inkl. Fremdgetreide) [%] | max. 2,0 | max. 2,0 | max. 2,0 | max. 2,0 | max. 2,0 | max. 2,0 | max. 2,0 |
| - davon Schwarzbesatz [%] | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | |
| - davon Mutterkorn [%] | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 | ||
| Schmacht- / Bruckorn [%] | max. 10,0 | max. 10,0 | max. 10,0 | max. 10,0 | max. 10,0 | max. 10,0 | max. 10,0 |
| Deoxynivalenol (DON) [mg/kg] | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | max. 0,5 | |
| Zearalenon [mg/kg] | max. 0,05 | max. 0,05 | max. 0,05 | max. 0,05 | max. 0,05 | max. 0,05 | |
| Ochratoxin A [mg/kg] | max. 0,005 | max. 0,005 | max. 0,005 | max. 0,005 | max. 0,005 | max. 0,005 | |
| Aflatoxin B1 [mg/kg] | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 | max. 0,02 |
Als Besatz im Sinne dieses Dokumentes gelten: Fremdgetreide, Schwarzbesatz (Unkrautsamen, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Mutterkorn, Brandbutten, Spelzen, tote Insekten und Insektenfragmente, Steine, Staub)
Die Annahme von Getreide kann insbesondere verweigert werden, wenn die Werte für Besatz einen Anteil von 2,5 Prozent, für Mutterkorn von 0,1 Prozent übersteigen oder die Partie einen augenscheinlich gravierenden Befall mit Fusarien aufweist.
Bei Abweichung von den oben genannten (o.g.) Qualitätsparametern, sofern eine Lagerung/Verarbeitung aus technischen Gründen möglich ist, erfolgen Abzüge nach folgendem Verfahren:
| Kriterium | Schwellenwerte & Konsequenzen bei Überschreitung |
|---|---|
| Hektolitergewicht: | pro kg Mindernaturalgewicht werden anteilig 1% in Abzug gebracht |
| Feuchtigkeit: | entsprechend Trocknungstabelle Anlage 2, Annahme bis max. 16,0 % |
| Besatz: | ab 2,1 % Mengenabzug 1:1 ; ab 2,5 % Mengenabzug 1:2 |
| Schmacht- / Bruchkorn: | ab 10,1 % Mengenabzug 1:1 |
| Bruchkorn (Mais, Leguminosen): | ab 10,1 % Mengenabzug 1:1 |
| Mykotoxine : | Der Käufer behält sich das Recht der Annahmeverweigerung, für Lieferungen mit einer Überschreitung, vor. Ggf. erfolgen bei geringeren Überschreitungen Abschläge, die den erhöhten Aufwand bzgl. der erforderlichen Reinigung und/oder Separierung abdecken. Eine Überschreitung der o.g. Qualitätsparameter führt zu einem Abzug in Höhe von 1 - 2 mg/kg - 3€ pro mt 2 - 3 mg/kg - 6€ pro mt 3 - 4 mg/kg - 9€ pro mt 4 - 5 mg/kg - 12€ pro mt ab 5 mg/kg - nach Absprache |
Der Käufer behält sich das Recht der Annahmeverweigerung vor für Lieferungen mit einem unverhältnismäßig hohen, sichtbaren Auswuchs. Der maximal akzeptierte Auswuchsanteil einer Lieferung hängt von der insgesamt im Rahmen des Erntegeschehens im Jahr 2023 auftretenden, witterungsbedingten Auswuchsneigung ab und wird entsprechend während des Ernteverlaufs bestimmt.
Die Anlieferung muss in geeigneten, sauberen Fahrzeugen erfolgen. Der gewerbliche Transport unterliegt einer geeigneten Zertifizierung z.B. nach GMP. Detailauskunft erteilt Ihnen gern das abnehmende Unternehmen.
Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Rohwaren der Futtermittelindustrie“ sowie daran angegliedert die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Bei Schiffspartien kann neben den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zudem der Deutsch-Niederländische Vertrag Nr.7 für Verladungen von Getreide und Futterhülsenfrüchten mit See- und Binnenschiffen innerhalb Europas (DNV 7) zur Anwendung kommen, dessen Regelungen hier ebenfalls gelten.
| Qualitätsparameter für Nebenerzeugnisse und Erzeugnisse der Getreide verarbeitenden Industrie |
|---|
| Deoxynivalenol (DON) [mg/kg] - max. 1,0 |
| Zearalenon [mg/kg] - max. 0,10 |
| Ochratoxin A [mg/kg] - max. 0,05 |
Nebenerzeugnisse und Erzeugnisse der Getreideverarbeitung dürfen die in der obigen Tabelle angegebenen Mykotoxinparameter nicht überschreiten. Die in der Empfehlung 2006/576/EG der Europäischen Kommission für Futtermittelausgangserzeugnisse bzw. Getreideerzeugnisse und –nebenerzeugnisse aufgeführten Richtwerte werden nicht akzeptiert. Der Käufer behält sich das Recht der Annahmeverweigerung von Ware vor, falls diese die von der Futtermittelwirtschaft definierten Mykotoxinparameter überschreitet.
Bei Lieferung von Maispartien und Maisverarbeitungsprodukten aus Regionen bzw. (Dritt-)Ländern, bei denen verstärkte Aflatoxin B1-Belastungen und Grenzwertüberschreitungen erwartet werden, verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Vorgaben gemäß den aktuell gültigen (ad-hoc) Monitoringplänen der QS GmbH bzw. von GMP+ oder einem anderen anerkannten Standard. Auf Anforderung sind dem Käufer entsprechende Bescheinigungen, die die Einhaltung der Vorgaben dokumentieren, unverzüglich vorzulegen.